„Enge“ Bestpreisklausel von Booking.com zulässig
By achimwolters | Juni 26 , 2019 | 01
Hotelbuchungsportale dürfen Hotels nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite günstiger anzubieten als auf dem Portal. Das BKartA will Rechtsmittel prüfen.
Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche „enge“ Bestpreisklausel sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt (BKartA) auf. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um „ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ zu verhindern, hieß es zur Begründung (Urt. v. 04.06.2019, Az. VI – Kart 2/16 (V)).
Mit den Klauseln wollten die Betreiber verhindern, dass sich Gäste auf dem Portal über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen auf die Hotelseite locken lassen, um dort zu buchen. In solchen Fällen erhält das Portal nämlich keine Vermittlungsprovision.
Die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hielt das OLG 2015 für kartellrechtswidrig. Solche „weiten“ Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking.com. Doch auch solche „engen“ Bestpreisklauseln untersagte das BKartA 2015.
Das OLG entschied nun aber, dass die modifizierten Klauseln zulässig sind und verwendet werden dürfen. Die Klauseln würden einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den Hotels gewährleisten. Das Buchungsportal dürfe mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden wegen niedrigerer Zimmerpreise oder besserer Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite wechselten, so das Gericht in einer Mitteilung.
Das BKartA reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. „Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Hotelportalbuchungen und der immer stärkeren Angewiesenheit der Hotels auf den Marktführer Booking.com, mit einem Marktanteil von zuletzt über 60 Prozent, bedauern wir es natürlich, dass wir das OLG Düsseldorf nicht von unserer Verfügung gegen Booking.com überzeugen konnten“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden.