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By achimwolters | Juni 26 , 2019 | 01

Der neue „Hygienepranger“ sorgt weiterhin für Schlagzeilen: Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen zweier Gastronomen gegen die Herausgabe der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen abgewiesen hatte (HOGAPAGE berichtete hier), hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach nun für die Gastronomie ausgesprochen. Ein Hotel hatte gegen die Hygieneveröffentlichungen Klage eingereicht und damit Erfolg gehabt. Wörtlich hieß es im Urteilsspruch: „Die 14. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat (…) der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben.“ Das Gästehaus müsse die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse über das Internet in dieser Weise nicht akzeptieren. Der Kammer zufolge bestehe kein Informationsanspruch seitens eines Dritten, wobei eine Herausgabe von Informationen „nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird.“

By achimwolters | Juni 26 , 2019 | 01

Hotelbuchungsportale dürfen Hotels nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite günstiger anzubieten als auf dem Portal. Das BKartA will Rechtsmittel prüfen.

Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche „enge“ Bestpreisklausel sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt (BKartA) auf. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um „ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ zu verhindern, hieß es zur Begründung (Urt. v. 04.06.2019, Az. VI – Kart 2/16 (V)).

Mit den Klauseln wollten die Betreiber verhindern, dass sich Gäste auf dem Portal über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen auf die Hotelseite locken lassen, um dort zu buchen. In solchen Fällen erhält das Portal nämlich keine Vermittlungsprovision.

Die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hielt das OLG 2015 für kartellrechtswidrig. Solche „weiten“ Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking.com. Doch auch solche „engen“ Bestpreisklauseln untersagte das BKartA 2015.

Das OLG entschied nun aber, dass die modifizierten Klauseln zulässig sind und verwendet werden dürfen. Die Klauseln würden einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den Hotels gewährleisten. Das Buchungsportal dürfe mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden wegen niedrigerer Zimmerpreise oder besserer Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite wechselten, so das Gericht in einer Mitteilung.

Das BKartA reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. „Angesichts des schnell wachsenden Marktes für Hotelportalbuchungen und der immer stärkeren Angewiesenheit der Hotels auf den Marktführer Booking.com, mit einem Marktanteil von zuletzt über 60 Prozent, bedauern wir es natürlich, dass wir das OLG Düsseldorf nicht von unserer Verfügung gegen Booking.com überzeugen konnten“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden.

By achimwolters | Juni 24 , 2019 | 01

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria für insgesamt sechs Personen gebucht.

Übersehene und dann zerbrochene Balkontür im Hotelzimmer verletzt Siebenjährigen

Der Urlaub fing nicht gut an: Noch am Tag der Ankunft lief der siebenjährige Sohn seiner Lebensgefährtin im Hotelzimmer in Richtung Balkon und prallte gegen die Scheibe der noch verschlossenen Balkontür. Die Scheibe zerbarst. Hierdurch zog das Kind sich erhebliche Schnittverletzungen zu.

Reisegast verklagt TUI auf knapp 7.000 Euro

Infolge Schnittverletzungen erlitt das Kind nicht unerhebliche Schmerzen und konnte fast während der gesamten Urlaubszeit nicht mehr zum Baden. Hierdurch war auch der Urlaubsgenuss der übrigen Reiseteilnehmer in erheblichem Umfange eingeschränkt. Der Kläger machte geltend:

  • die Rückzahlung des Reisepreises,
  • den Ersatz materieller Schäden,
  • eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
  • sowie Schmerzensgeld.

Insgesamt verlangte der Kläger einen Betrag von knapp 7.000 Euro.

Kläger behauptet Sicherheitsmängel als Ursache der Verletzung

Zur Begründung seiner Klage verwies der Kläger auf die nach seiner Auffassung nicht eingehalten Sicherheitsbestimmungen bei der Ausführung der Balkontür. Diese hätten nach den auf Gran Canaria geltenden Bauvorschriften so ausgeführt sein müssen, dass sie dem Aufprall eines Kindes bei kurzzeitigen Anlauf standhalten.

Vorinstanzen betrachten Schutz durch Tür-Markierungen als ausreichend

Beim LG und OLG hatte die Klage keinen Erfolg. Die Vorinstanzen verwiesen darauf, dass die Balkontür unstreitig

  • Markierungen in Form einer kleinen Krone und eines dunkelblauen Punktes
  • in Hüft- und in Augenhöhe eines erwachsenen Menschen

aufgewiesen habe. Diese Aufkleber waren nach den Bewertungen der Vorinstanzen ausreichend, um Hotelgäste vor den von der Glastür ausgehenden Gefahren zu warnen.

Gast hat Anspruch auf Einhaltung der örtlichen Sicherheitsbestimmungen

Der BGH schloss sich in seiner Entscheidung dieser Bewertung der Vorinstanzen zwar grundsätzlich an, allerdings mit der entscheidenden Einschränkung, dass die von den Markierungen ausgehende Warnfunktion nur dann ausreichend sei, wenn die Ausführung der Tür im übrigen dem örtlich durch die Bauvorschriften vorgesehenen Sicherheitsstandard entsprochen habe. Nach Wertung des BGH kann ein Reisegast erwarten,

  • dass die Ausführung einer Balkontür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht und
  • damit den Sicherheitsstandard bietet, der nach dem vor Ort geltenden Recht vorgeschrieben ist.
  • Entspreche die Ausführung der Balkontür diesen Vorschriften nicht, sei eine ortsunübliche, besondere Gefährdungslage gegeben, mit der ein Reisegast nicht rechnen müsse.

Im Ergebnis habe der Reiseveranstalter bei Nichtbeachtung der vor Ort maßgeblichen Sicherheitsvorschriften die Reise nicht fehlerfrei im Sinne von § 651c BGB erbracht.

Vorinstanzen bemängelten Sachvortrag als unsubstantiiert

Die Vorinstanzen hatten die Ausführung des Klägers zum Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften als nicht genügend substantiiert bezeichnet. Den hierzu gestellten Beweisantrag hatten sie zurückgewiesen mit der Begründung,

  • der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, welche Rechtsverletzungen konkret vorlägen.
  • Die pauschale Behauptung, der erforderliche Sicherheitsstandard sei nicht gewahrt und Bauvorschriften verletzt, sei zu wenig konkret
  • und reiche für einen substantiierten Sachvortrag nicht aus.

BGH: Prüfung des ausländischen Rechts ist Sache der Gerichte

Die Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers bewertete der BGH deutlich anders als die Vorinstanzen. Der Senat erkannte an, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei, Ursachenforschung für einen Unfall von Amts wegen zu betreiben.

  • Die Darlegung des Klägers, eine Balkontür müsse nach den örtlichen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie dem Aufprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhält, ist nach der Wertung des Senats hinreichend konkret.
  • Die zur Beurteilung des Falles maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften müsse das Gericht in eigener Zuständigkeit klären und anwenden.
  • Dies folge aus § 293 ZPO, wonach das Gericht bei Beurteilung der Rechtsnormen für das in einem anderen Staat geltende Recht die ihm möglichen Erkenntnisquellen zu nutzen und das hierzu Erforderliche anzuordnen habe.

Das OLG muss die Rechtslage auf Gran Canaria klären

Da die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Beurteilung der Rechtslage auf Gran Canaria nicht hinreichend nachgekommen ist, verwies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

(BGH, Urteil v. 25.6.2019, X ZR 166/18).

Hintergrund:

Die Höhe der möglichen Minderung bei Reisemängeln kann oft schwer „per beziffert werden, sie hängt immer vom Einzelfall (Prospekt, Mangelumfang, örtliche Gegebenheiten, Ausweichmöglichkeiten  etc.) ab.

Die Rechtsprechung, insbesondere die zur Reisepreisminderung häufig herangezogene „Frankfurter Tabelle„, die geordnet nach Mängelgruppen, eine große Zahl von Einzelentscheidungen aufführt, kann nur Anhaltspunkte liefern.

Neben der Minderung des Reisepreises, ist der Kunde in schwerwiegenden Fällen auch zur Forderung von Schadenersatz und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit berechtigt.